Nach § 558a Absatz 2 Nummer 4 BGB kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auch Bezug genommen werden auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen (mit entsprechenden Mieten). Hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen. Es müssen also mindestens 3 Wohnungen benannt werden, die auch aus dem eigenen Wohnungsbestand des Vermieters sein dürfen (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats ), Beschluß vom 12. Mai 1993, 1 BvR 442/93). Dies soll dem Mieter die Möglichkeit geben, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen. Die Vergleichswohnungen müssen deshalb so genau bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten identifizieren […]
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