Die Jahresabrechnung

Nach § 28 Absatz 3 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen. Über diese beschließen die Wohnungseigentümer nach § 28 Absatz 5 WEG durch Stimmenmehrheit. Kommt es zu einem Verwalterwechsel, so ist die Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr nicht von dem ausgeschiedenen, sondern von dem neuen Verwalter anzufertigen, da die Pflicht zur Abrechnung erst nach Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Häufig wird jedoch mit dem ausgeschiedenen Verwalter eine gesonderte Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er die Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr noch anfertigt, gegebenenfalls gegen eine gesonderte Vergütung. 1. Inhalt der Jahresabrechnung Die Jahresabrechnung ist eine vollständige, geordnete und […]

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