§ 9a : Kostenverteilung in Sonderfällen
Wenn die Kostenverteilung nach den Vorschriften der HeizkostenV im Einzelfall nicht möglich ist, müssen die Kosten trotzdem verteilt werden. Nähere Regelungen dafür trifft § 9a HeizkostenV: § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen 1. Die Kostenverteilung in Sonderfällen Eine den Regelungen der HeizkostenV entsprechende Verbrauchserfassung setzt voraus, dass die Erfassungsgeräte ordnungsgemäß funktionieren und termingerecht abgelesen werden können. Beides kann im Einzelfall scheitern, wenn ein Gerät nicht funktioniert oder nicht abgelesen werden kann. § 9a HeizkostenV trifft Regelungen, um auch in diesen Fällen eine rechtmäßige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu ermöglichen. In der Regel ist ein Verfahren vorgesehen, dass auf der Grundlage von Vergleichswerten eine […]
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