Die Betriebskosten

Nach § 535 Absatz 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Davon sind auch die Betriebskosten umfasst. Das Gesetz geht also davon aus, dass der Vermieter diese Kosten endgültig trägt und aus der Miete refinanziert, ohne dass der Mieter Vorauszahlungen leistet oder über die Betriebskosten abgerechnet wird. In der wohnungswirtschaftlichen Praxis kommen solche Mietverträge so gut wie nicht mehr vor. In der Regel vereinbaren die Parteien gemäß § 556 Absatz 1 Satz 1 BGB, dass der Mieter die Betriebskosten separat trägt, darauf angemessene Vorauszahlungen leistet und einmal jährlich darüber abgerechnet wird. Dafür […]
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