Die Änderung eines Mietvertrages von Ehegatten ist kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs nach § 1357 BGB (BGH, Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 326/14)
Die Änderung eines Mietvertrages (hier: der Vereinbarung über die Abrechnung von Betriebskosten) von Ehegatten ist kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs nach § 1357 BGB, so dass beide Ehegatten zustimmen müssen. Tatbestand: Die Klägerin (Vermieterin) hatte den Beklagten (Mieter) im Zeitraum von Mai 1996 bis April 2010 eine Wohnung in Berlin vermietet, für die ausweislich des Mietvertrages vom 17. Mai 1996 eine Nettokaltmiete von 3.546 DM (1.812,54 €) zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 656,65 DM (345,44 €) zu zahlen waren. Zunächst wurden den Beklagten (Mietern) auch Nebenkostenabrechnungen erteilt, zuletzt für das Jahr 2003 durch den für den Zeitraum vom […]
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