Eigentumsübertragung und Grundstücksbelastung

Die wichtigsten dinglichen Rechtsgeschäfte mit Bezug auf ein Grundstück sind die Eigentumsübertragung und die Grundstücksbelastung. Sie sind in den §§ 873 ff BGB geregelt.  1. Rechtsänderung durch Rechtsgeschäft Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht (Z.B. mit einer Grundschuld oder einer Dienstbarkeit) sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist nach § 873 Absatz 1 BGB die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Daraus lässt sich als Kurzformel festhalten, dass […]

» Weiterlesen

Teilung, Vereinigung, Zuschreibung

Die tatsächliche und rechtliche Beschaffenheit der Grundstücke kann dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch entnommen werden. Sie müssen jedoch nicht immer so bleiben, wie sie sind. Es gibt Gründe, die eine Veränderung der Grundstücke erforderlich machen. Diese Gründe ergeben sich vor allem aus der Nutzung der Grundstücke. Sie sind im privaten und öffentlichen Grundstücksrecht geregelt. Der wichtigste Fall ist die Teilung von Grundstücken, durch die in den meisten Fällen neue Baugrundstücke geschaffen werden sollen. 1. Die Teilung eines Grundstücks Der bekannteste und wohl auch häufigste Fall ist der der Teilung eines Grundstückes, die auch Parzellierung genannt wird. Die Teilung eines Grundstücks […]

» Weiterlesen

Grundstücksrecht

Das Grundstücksrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen der Grundstücke. Es besteht aus  dem formellen Grundstücksrecht und dem materiellen Grundstücksrecht  Beide Rechtsgebiete sind eng miteinander verknüpft.  Formelles Grundstücksrecht Das formelle Grundstücksrecht besteht aus den Verfahrensvorschriften, die bei der Begründung, Änderung oder dem Erlöschen von Rechten an Grundstücken zu beachten sind. Das formelle Grundstücksrecht findet sich vor allem in der Grundbuchordnung. Das Grundbuch ist ein bei den Amtsgerichten (Grundbuchamt) geführtes amtliches Register. Es gibt die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken wider (Näheres dazu in unserem Beitrag Grundbuch).  Aber auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Wohnungseigentumsgesetz sowie im Erbbaurechtsgesetz  sind Vorschriften des formellen Grundstücksrechts […]

» Weiterlesen

Das Grundstück

Als Grundstück bezeichnet man einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs gibt es allerdings nicht. Er wird vorausgesetzt.  Grundstücke müssen nicht produziert werden. Die Natur hat sie geschaffen. Um sie zum Wohnen nutzen zu können müssen sie aber beplant, erschlossen und bebaut werden. Erst dann wird aus diesem abgegrenzten Teil der Erdoberfläche ein Ort zum Wohnen. Grundstücke sind endliche Güter. Sie können nicht vermehrt werden. Vor allem an bestimmten Orten wie der Stadt Berlin gibt es nur eine festliegende Fläche, die nicht vergrößert werden kann (Es sei denn, man erweitert die Stadtfläche zu Lasten des Umlandes). In […]

» Weiterlesen

Das Grundbuch

Das Grundbuch ist ein gemäß § 1 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) bei den Amtsgerichten (Grundbuchamt) geführtes amtliches Register. Es gibt die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken wider und hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse (Eigentum und dingliche Belastungen) möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben. Dies ist wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung des Grundeigentums (Mehr dazu in unserem Beitrag “Das Immobilienvermögen“) und der Rechte an ihm wichtig. Es sind jedoch auch Tatbestände außerhalb des Grundbuches möglich (Z.B. im Wege der Erbfolge). In solchen Fällen wird das Grundbuch unrichtig und ist auf Antrag zu berichtigen. Mehr dazu in […]

» Weiterlesen