§ 7 : Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
Wenn der Verbrauch erfasst ist, müssen anschließend die Kosten auf dieser Basis verteilt werden. Nähere Regelungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme trifft § 7 HeizkostenV. Die Regelung ist nicht anwendbar bei sogenannten verbundenen Anlagen (siehe dazu § 9 HeizkostenV): § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder […]
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