§ 2: Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Der Vorrang der HeizkostenV vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen ist in § 2 HeizkostenV geregelt: § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. 1. Der Zweck der Regelung Die Vertragsfreiheit gestattet es den Parteien eines Vertrages normalerweise, ihre Rechtsbeziehungen auch abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu gestalten. Mietrecht ist jedoch in Form des sozialen Mietrechts zumeist zwingendes Recht. Das soziale Mietrecht soll zu einem fairen Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter beitragen. Da der Mieter wirtschaftlich zumeist der schwächere Vertragspartner ist, […]
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