Der genossenschaftliche Mietvertrag

Einer Wohnungsgenossenschaft tritt man nicht bei, um Kapital renditenstark anzulegen, sondern letzten Endes um einen Mietvertrag über eine Wohnung der Genossenschaft abschließen zu können. In § 2 Absatz 1 der GdW-Mustersatzung 2017 heißt es dazu: „Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.” Ein Anspruch auf eine Wohnung kann daraus nach § 14 Absatz 2 der GdW-Mustersatzung 2017 aber nicht abgeleitet werden, sondern nur ein Anspruch auf eine Entscheidung im Rahmen der Satzung und der Möglichkeiten der Genossenschaft. Letzteres ist häufig mit Wartezeiten verbunden. Als Entscheidungsgrundlage gibt es in der Regel […]
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