Der Vorstand der Genossenschaft

1. Die Bestellung des Vorstandes Jede Genossenschaft muss nach § 9 Absatz 1 GenG einen Vorstand haben. Der Vorstand besteht nach § 24 Absatz 2 GenG in der Regel aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann nach § 24 Absatz 2 Satz 2 GenG eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. § 21 Absatz 1 der GdW-Mustersatzung 2017 geht von der Festlegung einer Mindestanzahl aus, die dann natürlich auch höher als 2 sein kann. Die meisten Wohnungsgenossenschaften haben wie gesetzlich vorgesehen 2 Vorstände, von denen bei kleineren Genossenschaften häufig einer […]

» Weiterlesen